Mehr Sicherheit für Rad- und Fußverkehr

Die 33. StVO Novelle ist mit 1. Oktober in Kraft getreten und bringt neben Verbesserungen für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen auch mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Gemeinden.

Seit 1. Oktober 2022 ist 1,5 bis 2 m Überholabstand Gesetz.
Seit 1. Oktober 2022 ist nebeneinander radeln in Tempo 30 Zonen erlaubt.
Seit 1. Oktober 2022 ist das Radfahren neben Kindern unter 12 Jahren gesetzlich erlaubt.

Nebeneinander Radfahren 
Damit Radfahren mit kleinen Kindern sicherer wird, dürfen Begleitpersonen neben ihren Kindern fahren, solange das Kind zwölf Jahre oder jünger ist. In Straßen mit Tempo 30 dürfen auch Erwachsene nebeneinander fahren, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand gefährdet und schnellere Verkehrsteilnehmende nicht am Überholen gehindert werden. 

(c) BMK/message.at

Radfahren in der Gruppe

Wenn eine Gruppe von mindestens 10 Personen in eine Kreuzung einfährt, muss ihr das gemeinsame Verlassen ermöglicht werden - auch wenn die Ampel währenddessen auf Rot umgeschaltet hat. Die erste und die letzte Person der Radgruppe hat eine Warnweste zu tragen.

Mindestüberholabstand vergrößert

Aus Sicherheitsgründen muss beim Überholen von Radfahrer:innen im Ortgebiet auf Straßen mit Tempo 40 und Tempo 50 mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden. Auf Freilandstraßen vergrößert sich der Abstand auf 2 m. Lediglich auf Tempo 30 Straßen dürfen einspurige Fahrzeuge auch mit geringerem Abstand überholt werden.

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Rechtsabbiegen bei Rot

Sofern aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, kann die Behörde zur Verbesserung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Radverkehrs an ampelgeregelten Kreuzungen ermöglichen, dass Radfahrende auch bei Rot rechts abbiegen dürfen. An ampelgeregelten T-Kreuzungen kann das Geradeausfahren ermöglicht werden. Voraussetzung: Radfahrende halten am Kreuzungspunkt an und stellen sicher, dass keine Fußgänger:innen gefährdet werden. Die Kreuzungen sind in solchen Fällen mit einem „Grünpfeil für Radfahrende“ auszuschildern. 

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Neuer Straßentyp „Schulstraße“

Um die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern, können Straßen in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden zu Schulstraßen erklärt werden. Die Schulstraße wird mit einem einheitlichen Verkehrszeichen ausgeschildert. Der Geltungszeitraum (z. B. an Schultagen von 7 bis 18 Uhr) muss mit einer Zusatztafel definiert werden. Im Geltungszeitraum ist der Fahrzeugverkehr verboten - ausgenommen Radverkehr, öffentliche Fahrzeuge (Polizei, Müllabfuhr, …) sowie das Zu- und Abfahren von Anrainer:innen.

Mitnutzung von Radwegen 

Radwege dürfen von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. Dies führt in ländlichen Gebieten dazu, dass bestehende Wege oft nicht als Radwege genutzt werden und landwirtschaftlichen Fahrzeugen vorbehalten bleiben. Mit der Novelle kann eine Mitnutzung von Radwegen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge erlaubt werden, außerhalb des Ortsgebiets auch die Mitnutzung durch S-Pedelecs. 

Seit 1. Oktober 2022 ist nebeneinander radeln in Tempo 30 Zonen erlaubt.
Seit 1. Oktober 2022 ist das Radfahren neben Kindern unter 12 Jahren gesetzlich erlaubt.
Seit 1. Oktober 2022 ist 1,5 bis 2 m Überholabstand Gesetz.